Dank Umweltbonus und Steuervorteilen lohnen sich Elektroautos und Plug-in-Hybride in Firmenflotten, sowohl für den Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer. Trotzdem stockt die Nachfrage momentan: Der Anteil der gewerblichen Neuzulassungen am deutschen Elektroauto-Markt sei seit dem Jahreswechsel wegen der Corona-Krise von rund 70 Prozent auf 60 Prozent im April gesunken. Doch nun könnte der Anteil von E-Autos als Firmenwagen wieder steigen. Neuer Grenzwerte in der Anschaffung sei Dank.
Seit Anfang Juli ist bekanntermaßen die deutlich erhöhte Kaufprämie für Elektroautos in Kraft getreten. Wohlgemerkt rückwirkend für Autokäufe seit dem 03. Juni dieses Jahres. Bereits zum damaligen Zeitpunkt stand die Diskussion im Raum, dass der Grenzwert bei der Anschaffung von E-Dienstwagen ebenfalls angepasst und somit attraktiver gestaltet wird. Somit gilt weiterhin, dass Firmenwagen mit Elektroantrieb begünstigt versteuert werden, wenn sie auch privat genutzt werden. Für solche Fahrzeuge muss nur ein Viertel des Bruttolistenneupreises für die Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehen nur ein Viertel der Anschaffungs- oder vergleichbarer Miet- beziehungsweise Leasingkosten in die Gesamtkosten ein.
Zudem wurde die begünstigte Besteuerung noch einmal ausgeweitet: Sie kann seit Ende Juni für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro genutzt werden. Zuvor waren es 40.000 Euro. Hierfür gilt laut Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin auf folgendes zu achten: „Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer erst ab dem 01.01.2019 erstmalig zur Nutzung überlassen wurde. Für ältere Fahrzeuge gilt diese Regelung nicht.“
Als Besonderheit gilt allerdings die Tatsache, dass die Heraufsetzung des Grenzwertes rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass in den Monaten Januar bis Juni vorgenommene Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des E-Firmenwagens mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro bis 60.000 Euro zu hoch vorgenommen wurden. Eine Anpassung sei somit notwendig. Gleiches gilt, wenn das Firmenfahrzeug für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte genutzt wurde. Zuvor galt für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 40.000 Euro nur die Halbierung der Bemessungsgrundlage.
„Es sollten unbedingt die Lohnabrechnungen von Arbeitnehmern mit Elektro- und Brennstoffzellenfirmenwagen, die auch privat und/oder für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden dürfen, dahingehend überprüft werden, ob der geldwerte Vorteil korrekt angesetzt ist.“ – Uwe Rauhöft, Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin
Durch eine angepasste Berechnung sinkt nicht nur die Lohnsteuerbelastung, sondern auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Somit kann auch der Arbeitgeber von der Heraufsetzung des Grenzwertes auf 60.000 Euro profitieren. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Korrektur des geldwerten Vorteils vorzunehmen.
Quelle: Automobilwoche – E-Autos als Firmenwagen: Neuer Grenzwert für geldwerten Vorteil