Das Bundesverkehrsministerium startet im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität den fünften Förderaufruf zur Beschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen und betriebsnotwendiger Infrastruktur. Dieser richtet sich gezielt an Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein- und mittelständische Unternehmen, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf batterie-elektrische Fahrzeuge der Klassen N1 bis N3 umstellen wollen und dabei aufgrund bereits vorhandener oder kurz- bis mittelfristig geplanter weiterer Elektrofahrzeuge auch maßgebliche Investitionen in Ladeinfrastruktur vor Ort tätigen.
Der Aufruf ist der Anfang für eine Reihe weiterer Aufrufe im Rahmen der neuen Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen und Transportern mit alternativen und klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur. Für den Förderaufruf zur Förderung der Elektro-Nutzfahrzeugen gilt das so genannte Windhundverfahren: Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge des Einganges förderfähiger, vollständiger und fristgerecht eingereichter Anträge – bis zum vollständigen Verbrauch der zur Verfügung stehenden Fördermittel in Höhe von insgesamt 50 Millionen Euro. Der Förderaufruf endet am 14.09.2020.
Was wird gefördert?
Gefördert werden straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates. Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen dieses Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung in einem zweckdienlichen Verhältnis zuwendungsfähig.
Nicht förderfähig sind alle Fahrzeuge, die nicht den Zulassungsklassen N1, N2 oder N3 entsprechen (z.B. die Pkw-Zulassungsklasse M sowie nicht straßengebundene Fahrzeuge), Hybride (HEV), Plug-In-Hybride (PHEV) sowie Fahrzeuge mit Antriebsbatterie auf Bleibasis.
Wie wird gefördert?
Für diesen Förderaufruf stehen derzeit 50 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung. Eine Mindestanzahl an zu beschaffenden Fahrzeugen bzw. eine Mindestfördersumme ist innerhalb dieses Aufrufes nicht vorgesehen. Die maximale Förderung pro antragstellendem Unternehmen beträgt 10 Millionen Euro. Verbundene Unternehmen gelten als ein antragstellendes Unternehmen. Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben der Elektrofahrzeuge im Vergleich zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. Der vorliegende Förderaufruf richtet sich an Handwerksunternehmen und KMU. Die Förderquote unterliegt damit den beihilferechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Hiernach sind Förderquoten bis zu 40 Prozent zulässig.
Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 Prozent bzw. 20 Prozent zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann. Für die Gewährung des sog. KMU-Bonus ist dem Antrag eine KMU-Erklärung beizufügen. Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Quelle: BMVI – Pressemitteilungen vom 04.08.2020