Während BYD 2025 erstmals seit vier Jahren einen rückläufigen Jahresgewinn verzeichnete, ist der chinesische Autohersteller in Deutschland rasant gewachsen. Bis zum Ende dieses Jahres strebt der chinesische Konzern hierzulande 350 Standorte an, gegenüber 150 zu Jahresbeginn. Unter den Händlern sind Verträge mit BYD beliebt – obwohl Kritik an den Verträgen und einer ungleichen Partnerschaft laut wird.
Im vergangenen Jahr erzielte der chinesische Hersteller von Elektroautos und Plug-in-Hybriden auf dem deutschen Markt ein Absatzplus von 700 Prozent, während er bei den Standorten einen Zuwachs von 500 Prozent erlangte. Seitens der Händler scheint das Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Chinesen groß, denn fast wöchentlich gibt BYD einen neuen Standort oder eine neue Partnerschaft bekannt. Gleichzeitig gibt es Kritik an den Händlerverträgen, in denen sich der Hersteller laut einem Bericht der Automobilwoche weitgehende Rechte und Durchgriffsmöglichkeiten sichert.
Rigoroses Sonderkündigungsrecht
Nach Einschätzung des Handelsrechtsexperten Christian Genzow enthält der Händlervertrag viele Klauseln, die einer Prüfung in Hinblick auf das AGB-Gesetz (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nicht standhielten und zudem das EU-Recht missachten. „Die Vertragsklauseln sind einzig auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen von BYD ausgerichtet“, erklärte der Jurist. Auch ein BYD-Partner, der anonym bleiben wollte, spricht von kritischen Passagen in dem Vertrag von BYD. „Da steht etliches drin, was man als Händler im Grunde nicht unterschreiben dürfte“, sagte er.
Der Autohersteller selbst weist die Vorwürfe zurück und erklärt, die Verträge würden immer wieder geprüft, in der aktuellen Version sehe das Unternehmen keinen Anpassungsbedarf. „BYD versteht den Vertrieb über seine Handelspartner als eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Kritik an unserem Händlervertrag hat uns nicht erreicht“, sagte ein Sprecher.
Zu den kritischen Punkten im Händlervertrag gehört unter anderem das rigorose Sonderkündigungsrecht von BYD, sollte ein Partner seine Vertriebsziele nicht erreichen. Demnach kann der Autohersteller den Vertrag mit sofortiger Wirkung beenden, falls die im Geschäftsplan festgelegten Ziele „in einem Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Verkaufszeiträumen um 20 Prozent oder mehr nicht erreicht werden, oder in einem Verkaufszeitraum relevante Ziele um 50 Prozent oder mehr nicht erreicht werden“.
Deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen
In dem Händlervertrag wird zudem die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Stattdessen wird festgehalten, dass alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Händlervertrag nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geklärt werden. Demnach wird von „drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden“.
Die Schiedsgerichtsvereinbarung schränkt aus Sicht von Jurist Genzow die wesentlichen Rechte, die von existenzieller wirtschaftlicher Tragweite sein können, erheblich ein. Vergleichbares sei ihm aus keinem anderen Vertrag bekannt, er könnte die Unterzeichnung nicht empfehlen. Als Nachteile der Regelung nennt er, dass Schiedsgerichte mit sehr hohen Kosten verbunden seien, die Auswahl der Schiedsrichter beeinflussbar sei und eine Überprüfung durch höhere nationale Gerichte ausgeschlossen werde. Zudem seien keine Eilverfahren möglich, was einen schnellen Rechtsschutz ausschließe.
„Im kaufmännischen Verkehr sind Schiedsgerichtsverfahren zwar grundsätzlich zulässig. Allerdings ist durchaus nicht gesichert, ob die Gerichte dies für sogenannte Serienverträge als angemessen erachten, weil die Rechte der Vertragsadressaten zu sehr eingeschränkt werden“, erklärte Genzow. Er hält es daher für möglich, dass die Händlerverträge anfechtbar sind.
BYD selbst erklärt die Schiedsgerichtvereinbarung für notwendig, um im Fall von Unstimmigkeiten mit den Händlern auf Englisch kommunizieren zu können. „Hintergrund hierfür ist, dass wir als internationales Unternehmen mit unseren Händlern Englisch als Vertragssprache vereinbart haben. Folglich muss auch im Streitfall gewährleistet sein, dass auf Englisch verhandelt werden kann, was das Schiedsgericht gewährleistet“, äußerte der BYD-Sprecher.
Einseitige Änderungsmöglichkeiten für BYD
In den Händlerverträgen sind darüber hinaus weitreichende, einseitige Änderungsmöglichkeiten für BYD festgeschrieben, die unter anderem das Margensystem betreffen. Wörtlich muss der Händler laut Vertrag „jede Vereinbarung, jeden Anhang oder jedes andere Dokument, das sich auf eine Angelegenheit bezieht, die mit diesem Händlervertrag zusammenhängt, in der jeweils von BYD NSC vorgegebenen Form unterzeichnen, vorausgesetzt, dass die Bedingungen solcher Vereinbarungen dem Händler keine unangemessene Belastung auferlegen.“
Genzow bezeichnet diese Klausel als „absolut unzulässig“, da nicht klar definiert werde, was als tragbar gilt und was nicht. Dadurch habe BYD „einen vollständigen Spielraum für jegliche Änderung“. Die Händler selbst können den Änderungen zwar widersprechen, kommt es jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Einigung, sind die Partner quasi zu einer Kündigung gezwungen.
„Die Regelung ist für Händler sicher nicht von Vorteil. Wir konnten uns hier in den Verhandlungen aber nicht durchsetzen und mussten Kompromisse machen“, kommentierte Andreas Knipp, Chef des BYD-Partnerverbands. An anderen Stellen habe man jedoch deutliche Verbesserungen erreicht, wozu etwa größere Freiheiten in der Preissetzung bei Verkaufsprogrammen, mehr Investitionsschutz und die Abschaffung von Malus-Regelungen gehören, die Boni-Kürzungen vorsahen, sollten gewisse Vorgaben nicht umgesetzt werden.
Vorgaben kommen direkt aus China
Laut Knipp stammen viele Vorgaben aus dem Händlervertrag direkt aus China. Das Management in Deutschland hingegen sei indessen sehr um einen Ausgleich bemüht gewesen, auch wenn vor Ort kaum noch Änderungen möglich gewesen seien. „Die deutschen Manager von BYD wissen vermutlich, was eigentlich legal ist und was nicht. Ob sie diese Einsicht den chinesischen Managern vermitteln können, die vorwiegend den chinesischen Markt und dessen Rechtsnormen kennen dürften, ist aber die Frage“, kommentierte auch der BYD-Partner.
„Wenn es auf den Händlervertrag ankommt, ist es ohnehin zu spät“, sagte Knipp abschließend. Der Händler sitze letztendlich immer am längeren Hebel. Für die Händler selbst scheinen ohnehin die Vorteile der Partnerschaft mit BYD zu überwiegen, etwa geringe Investitionskosten. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach den Autos von BYD aktuell „absolut außergewöhnlich“, sagte Knipp. Ein großer BYD-Partner spricht zudem von einem begrenzten Risiko, solange die Investitionskosten überschaubar sind. Zudem sei man auf der sicheren Seite, solange BYD die Händler brauche.
Quelle: Automobilwoche – Exklusiv: Die ungleiche Partnerschaft zwischen BYD und seinen Händlern







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