Privates E-Auto: Steuerfreies Aufladen beim Arbeitgeber

Privates E-Auto: Steuerfreies Aufladen beim Arbeitgeber
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Michael Neißendorfer
Michael Neißendorfer
  —  Lesedauer 2 min

Bieten Unternehmen ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid am Arbeitsplatz kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, ist das Ganze steuerfrei. Jedenfalls wenn der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Aber auch Erstattungen für das Laden an anderer Stelle können für Arbeitnehmende unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) kennt die Details und hat sie in einer aktuellen Mitteilung zusammengefasst.

Kostenloses Laden auf dem Betriebsgelände

Die Mehrzahl der Autos auf deutschen Straßen haben zwar einen Verbrennungsmotor, doch die Anzahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge steigt kontinuierlich. Laut Deutschlandatlas, einer Informationsplattform mehrerer Bundesministerien, waren zum 1. Januar 2025 rund 1,65 Millionen Elektroautos zugelassen. Damit hat sich deren Anzahl innerhalb von vier Jahren mehr als verfünffacht. Dazu kamen fast doppelt so viele Hybridfahrzeuge.

Laut Kraftfahrt-Bundesamt wurden alleine im Juni mehr als 47.000 E-Autos und fast 26.000 Plug-in-Hybrid-Autos neu zugelassen. Wer solche Fahrzeuge besitzt, muss diese regelmäßig aufladen. Nicht wenige Unternehmen verfügen über Ladesäulen auf dem Betriebsgelände, die Mitarbeitende kostenfrei oder zumindest vergünstigt nutzen dürfen.

Dieser Benefit ist sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der oder des Arbeitgebenden sowie von verbundenen Unternehmen.

Kostenloses Laden außerhalb des Betriebsgeländes

Aber auch für bestimmte Vorrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes kann eine Steuerbefreiung beim Aufladen privater Elektro- und Hybridautos gelten. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmer auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und die Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernehmen. Oder wenn Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen und die Arbeitgeber die Kosten dafür unmittelbar tragen. Für den Arbeitgeber gilt dies allerdings als unentgeltliche Wertabgabe und unterliegt für ihn somit der Umsatzsteuerpflicht.

Wichtig: Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Unternehmen finanzielle Zuwendungen für das Aufladen eines privaten E-Autos oder Hybridfahrzeugs zu Hause, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dementsprechend versteuert werden.

Quelle: VLH – Pressemitteilung vom 05.08.2025

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Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer ist E-Mobility-Journalist und hat stets das große Ganze im Blick: Darum schreibt er nicht nur über E-Autos, sondern auch andere Arten fossilfreier Mobilität sowie über Stromnetze, erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit im Allgemeinen.

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