Wenn ein Elektroauto die versprochene Reichweite deutlich verfehlt, kann das unter bestimmten Umständen einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen – der Käufer kann das Fahrzeug dann zurückgeben. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden (Az.: 10 O 282/23).
Im vorliegenden Fall hatte ein E-Auto unter WLTP-Bedingungen nur eine Reichweite von 282 Kilometern statt der versprochenen 332 bis 341 Kilometern erzielt. Somit betrug die Abweichung zu den Herstellerangaben rund 18 Prozent. Der Käufer durfte in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Anwaltskanzler Dr. Stoll & Sauer spricht von einem wichtigen Signal für die Hersteller: Reichweitenangaben seien kein unverbindliches Marketing, sondern können rechtlich bindende Erwartungen beim Käufer begründen.
Reichweiten-Urteil: Eine geringere Abweichung wäre noch vertretbar gewesen
Im vorliegenden Fall nennt das Gericht zwar nicht ausdrücklich das Fahrzeugmodell, Medienberichten zufolge soll es sich wohl um einen Peugeot e-2008 GT handeln. Der Stromer wurde mit einer WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern beworben – ein Sachverständiger konnte unter WLTP-Bedingungen aber nur eine Reichweite von 282 Kilometern feststellen. Das Gericht bewertete die Diskrepanz als erheblichen Sachmangel.
Mit Blick auf die Alterung der Batterie stellte der Gutachter fest, dass bei dem konkreten Fahr- und Ladeverhalten des Käufers eine Batteriedegradation von rund 2,5 Prozent pro Jahr erwartbar gewesen sei. Bei dem drei Jahre alten Fahrzeug wäre eine Degradation um rund 7,5 Prozent also noch vertretbar gewesen – die rechnerische Abweichung lag mit 18 Prozent aber deutlich über diesem Wert.
Der Händler muss das Fahrzeug nun zurücknehmen und dem Käufer knapp 34.000 Euro nebst Zinsen zahlen. Das Gericht wertete die Reichweitenangaben nicht als bloße Werbung, sondern als relevante Herstellerangaben, die die berechtigte Erwartung des Käufers prägen können. Damit knüpft das Landgericht Wuppertal an eine ähnlich gelagerte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mehrverbrauch bei Verbrennerfahrzeugen an: Auch hier können erhebliche Abweichungen von den Herstellerangaben einen Sachmangel begründen. Dort gilt eine Abweichung vom Normverbrauch von mehr als 10 Prozent als erheblicher Mangel.
Quellen: Handelsblatt – Rückgabe wegen zu wenig Reichweite möglich / Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft – Pressemitteilung vom 19.06.2026








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