Die Bundesregierung will das Elektromobilitätsgesetz überarbeiten und damit mehrere Vorteile für Elektrofahrzeuge verlängern oder ausweiten. Für Fahrer von Elektroautos könnte vor allem das Laden im öffentlichen Raum einfacher werden. Zugleich sollen Kommunen zusätzliche Möglichkeiten erhalten, E-Autos beim Parken zu bevorzugen. Einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf kostenloses Parken – wie aktuell in Bayern – wird es aber weiterhin nicht geben.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes, kurz EmoG, beschlossen. Das bislang bis Ende 2026 befristete Gesetz soll grundsätzlich bis Ende 2035 verlängert werden. Die Regeln für das Parken an öffentlichen Ladepunkten sollen sogar dauerhaft gesetzlich verankert werden. Bevor die Änderungen wirksam werden, muss das Gesetz allerdings noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Bundestag und -rat müssen also noch zustimmen.
Die wohl greifbarste Änderung betrifft öffentliche Ladestationen: Elektroautos sollen dort während des Ladevorgangs künftig auch ohne E-Kennzeichen parken dürfen. Entscheidend wäre damit nicht mehr das „E“ am Ende des Nummernschilds, sondern dass das Fahrzeug tatsächlich geladen wird. Davon profitieren Fahrer, die bei der Zulassung auf das freiwillige E-Kennzeichen verzichtet haben. Noch wichtiger ist die Regelung für ausländische Elektroautos. Deren Kennzeichen entsprechen häufig nicht der deutschen Systematik, obwohl die Fahrzeuge rein elektrisch fahren. Auch Leichtfahrzeuge oder elektrische Zweiräder können dann an öffentlichen Ladestationen geladen werden, ohne dass Ärger mit der Ordnungsbehörde droht.
Kostenlose Anwohnerparkausweise möglich
Das Verkehrsministerium verspricht sich davon mehr Klarheit für Fahrer und eine einheitlichere Beschilderung. Zugleich bleiben die Stellplätze an ihren eigentlichen Zweck gebunden: Wer nicht lädt oder sein vollständig geladenes Auto länger stehen lässt, darf den Ladeplatz weiterhin nicht als gewöhnlichen Parkplatz nutzen. Die Novelle soll, wie Staatssekretär Ulrich Lange erklärt, vor allem „das Laden im öffentlichen Raum“ erleichtern.
Neu ist außerdem, dass Städte und Gemeinden bei Elektroautos auf Gebühren für Anwohnerparkausweise verzichten könnten. Gerade in größeren Städten können solche Ausweise inzwischen einen dreistelligen Betrag im Jahr kosten. Allerdings handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Möglichkeit für die Kommunen. Elektroauto-Fahrer erhalten keinen bundesweiten Anspruch auf einen kostenlosen Bewohnerparkausweis. Ob und in welchem Umfang die Regelung genutzt wird, hängt daher vom Wohnort und von den politischen Mehrheiten vor Ort ab.
Ähnlich sieht es bei den bereits bestehenden Privilegien aus. Kommunen dürfen Elektrofahrzeugen reservierte Parkplätze, reduzierte oder vollständig erlassene Parkgebühren sowie besondere Zufahrtsrechte gewähren. Theoretisch ist auch die Freigabe einzelner Busspuren möglich. In der Praxis gehen die Städte damit jedoch sehr unterschiedlich um.
Strengere Vorgaben für Plug-in-Hybride
Für Fahrer bedeutet das: Die bekannten Vorteile bleiben grundsätzlich erhalten, dürften aber weiterhin einem kommunalen Flickenteppich gleichen. Ein Blick auf die örtliche Beschilderung und die jeweiligen Parkregelungen bleibt notwendig.
Auch Plug-in-Hybride können weiterhin unter das Elektromobilitätsgesetz fallen. Die Voraussetzungen sollen jedoch an die Regeln der Dienstwagenbesteuerung angepasst werden. Damit würden für neuere Fahrzeuge strengere Maßstäbe gelten. Bei seit Anfang 2025 angeschafften Plug-in-Hybriden setzt die steuerliche Begünstigung voraus, dass das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstößt oder mindestens 80 Kilometer rein elektrisch fahren kann. An diesen Kriterien soll sich künftig offenbar auch die Privilegierung nach dem Elektromobilitätsgesetz orientieren. Damit könnten ältere Plug-in-Hybride mit geringer elektrischer Reichweite nach und nach aus dem Kreis der bevorzugten Fahrzeuge herausfallen.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr – Pressemitteilung vom 29. Juli 2026









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