Wir erinnern uns, vergangene Woche konnten wir berichten, dass die EU-Kommission Wort gehalten und den eingereichten Umweltbonus-Förderantrag schnell durch gewunken hat. Damit wurde ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur höheren Kaufprämie / erhöhten Umweltbonus gegangen. Dieser ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nun in Kraft getreten. Alle Details sind in der entsprechenden Richtlinie zu finden, das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat derweil seine Website aktualisiert.
Umweltbonuserhöhung mit Geschichte
Wir erinnern uns, bis zur heutigen Meldung erhielten Käufer eines Elektroautos einen Zuschuss zum Kaufpreis, genannt Umweltbonus, in Höhe von 4.000 Euro. Seit heute gibt es deutlich mehr. Zwischenzeitlich fiel vonseiten der Bundesregierung die Aussage, dass die EU-Kommission die Freigabe der neu beschlossenen Kaufprämie verhindere. Vonseiten der EU-Kommission wurde allerdings bekannt, dass man noch nicht im Freigabeprozess des erhöhten Umweltbonus involviert sei. Dies hatte sich Ende Januar geändert und Mitte Februar zur Freigabe geführt.
Künftig gibt es dann mehr Geld, wenn ein E-Auto unter einem Listenpreis von 40.000 Euro erworben wird. 6.000 Euro statt 4.000 Euro soll man nun vom Kaufpreis erstattet bekommen. Bei Plug-In-Hybride in dieser Preisklasse gibt es künftig 4.500 Euro statt 3.000 Euro. Für Elektroautos mit einem Listenpreis über 40.000 Euro soll der Zuschuss für reine E-Autos künftig bei 5.000 Euro liegen, für Plug-in-Hybride bei 4.000 Euro. Bisher werden Elektroautos nur bis zu einem Netto-Listenpreis von 60.000 Euro gefördert. Diese Deckelung soll künftig bei 65.000 Euro stattfinden.
Die jetzt veröffentlichte Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt am 31. Dezember 2025 oder wenn das Budget aufgebraucht ist außer Kraft. Wie bisher teilen sich der Bund und die Autobauer die Förderung zu gleichen Teilen. Für die verlängerte Förderung stellt der Bund 2,09 Milliarden Euro bereit – der Umweltbonus wird bis Ende 2025 gezahlt oder wenn das Budget aufgebraucht ist.
Erhöhte Kaufprämie. Darauf muss man achten.
Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum Inkrafttreten dieser geänderten Förderrichtlinie zugelassen wurden und den Herstelleranteil in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben. Allerdings ist derzeit noch unklar wie es sich verhält, sollte der Hersteller nachträglich noch eine Erhöhung seines Anteils ermöglichen.
Förderung wird ausgeweitet / Antragsstellung erleichtert
Künftig sollen auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten. Der ungeförderte Firmen- bzw. Dienstwagen muss zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs mindestens vier und maximal acht Monate erstmals zugelassen sein und eine maximale Laufleistung von 8.000 km aufweisen.
Zudem gab es noch eine weitere Änderung. Bis zur heutigen Verabschiedung des erhöhten Umweltbonus konnte die Förderung nach Kauf beantragt werden, so ist dies jetzt nicht mehr möglich. „Für eine Verfahrenserleichterung ist eine Antragstellung nur für Elektrofahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Der Antragsteller kann somit alle erforderlichen Unterlagen bereits mit Antragstellung einreichen“, teilt das BAFA auf seiner Website mit.
Quelle. bafa.de