Der deutsche Bundesrat hat am Freitag das sogenannte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Somit können nun rückwirkend zum 1. Januar 2024 gemäß §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG privat genutzte Dienst-Elektroautos mit einem Listenpreis bis zu 70.000 Euro mit dem vergünstigten Steuersatz von 0,25 Prozent beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden. Für teurere Fahrzeuge gilt der ebenfalls noch reduzierte Satz von 0,5 Prozent. Die Regelung gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
Ursprünglich war sogar im Gespräch, dass diese Grenze beim Listenpreis von 60.000 auf 80.000 Euro angehoben wird, sodass die Erhöhung der Grenze auf nun 70.000 Euro ein Kompromiss ist. Hintergrund ist, dass gerade dienstlich genutzte Elektroautos oft für weitere Strecken ausgelegt sind und durch die entsprechend großen Akkus vergleichsweise viel kosten. Dem Vernehmen nach mussten bislang viele bei der Konfiguration ihres Dienstwagens bei der Ausstattung Abstriche machen, um unter die Grenze von 60.000 Euro zu kommen, bei der sie statt der Hälfte nur ein Viertel des für Verbrenner üblichen Satzes nutzen dürfen.
Plug-in-Hybride werden weiterhin gefördert
Kritiker bemängeln allerdings, dass somit zunehmend der Kauf von vor allem großen und schweren Fahrzeugen gefördert werde, die auch als Elektroauto mehr Energie verbrauchen, als es kleinere Fahrzeuge tun würden. Das Fahrzeuggewicht ist für den Verbrauch ein entscheidender Faktor – und gerade die großen und teuren Akkus sorgen für ein erhebliches Mehrgewicht der Fahrzeuge – ermöglichen aber auch höhere Reichweiten und Ladeleistungen. Beispielsweise in Norwegen wurde schon 2017 eine steuerliche Benachteiligung von besonders schweren Elektroautos angestoßen.
Für Plug-in-Hybride gilt weiterhin die Regelung, dass statt des für reine Verbrenner üblichen Satzes von 1,0 Prozent des Listenpreises beim geldwerten Vorteil ebenfalls 0,5 Prozent verwendet werden dürfen, wenn das Fahrzeug entweder laut WLTP maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt oder mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite ermöglicht. Ob die Halter dieser extern aufladbaren Verbrennerfahrzeuge von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch machen, bleibt ebenfalls weiterhin unberücksichtigt.
Quelle: Bundesrat – Öffentliche Information vom 22. März 2024