VW ID.3 1ST-Edition: Über 90% der limitierten ID.3 Auflage sind vergeben

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Volkswagen AG

Sebastian Henßler
Sebastian Henßler
  —  Lesedauer 2 min

Mitte Juli hatten wir noch berichtet, dass der VW ID.3 1ST-Edition 22.000 Vorbestellungen verzeichnen konnte. Einen Monat später sind es über 27.000 ID.3 der Pre-Booking-Sonderedition, welche einen Interessenten gefunden haben. Somit wird es VW höchstwahrscheinlich möglich sein die auf 30.000 Exemplare limitierte Auflage des ID.3 an die Frau oder den Mann zu bringen, bevor der ID.3 in seiner Serienvariante offiziell vorgestellt wird.

Wir erinnern uns, dass die Serienvariante mit einem Basispreis in Deutschland bei unter 30.000 Euro (Richtpreis) für die kleinste Version startet. Die eingangs erwähnte exklusive Sonderedition ID.3 1ST startet bei unter 40.000 Euro, jeweils vor Abzug der staatlichen Förderung.

„Aktuell haben wir über 27.000 Pre-Bookings für den ID.3“, erklärte eine VW-Sprecherin auf Anfrage der Automobilwoche. Seit dem 8. Mai 2019 sind Vorbestellungen des kompakten Viertürers möglich. Der ID.3 1ST-Edition geht Ende dieses Jahres in die Produktion, wird aber erst Mitte 2020 ausgeliefert.

Wer möchte kann seinen ID.3 1ST zu einem späteren Zeitpunkt in einer von vier Farben und drei Versionen mit großen Felgen und erweiterter Ausstattung endgültig bestellen. Hierbei hat man die Wahl zwischen dem ID.3 1ST mit Komfort-Features wie Voice-Control und Navigationssystem, dem ID.3 1ST Plus, bei dem zusätzlich noch das „IQ Light“ sowie Bi-Colour-Design dazu kommen, als auch dem ID.3 1ST Max mit großem Panorama-Glasdach und einem Augmented Reality Head Up Display.

Das erste Jahre ist man mit dem ID.3 1ST zudem nahezu kostenfrei unterwegs, je nachdem wie lange die Strecken sind, welche man im Alltag zurücklegt. Denn Volkswagen legt noch 2.000 kWh Strom für die in der Volkswagen-Lade-App „WeCharge“ angeschlossenen öffentlichen Ladesäulen dazu. Verwenden kann man das Freikontingent außerdem für das europaweite Schnellladenetz IONITY, an dem Volkswagen beteiligt ist.

https://www.youtube.com/watch?v=3OulekmsWLo

Quelle: Automobilwoche – VWs neuer Stromer: Erste ID.3-Serie fast ausverkauft (Paywall)

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Sebastian Henßler

Sebastian Henßler

Sebastian Henßler hat Elektroauto-News.net im Juni 2016 übernommen und veröffentlicht seitdem interessante Nachrichten und Hintergrundberichte rund um die Elektromobilität. Vor allem stehen hierbei batterieelektrische PKW im Fokus, aber auch andere alternative Antriebe werden betrachtet.

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Christian:

Moin, ich gehe mal davon aus, dass Sie die längst überfällige Änderung des WEG meinen. Dies ist u.a. ein eindeutiges Zeicher unserer aktuellen Bundesregierung, die Verkehrswende nicht wirklich zu wollen.

Das Wohnungseigentumsgesetz wird angepasst … ja, aber wie und wann und hat ein „einfacher Mieter“ damit auch die Möglichkeit, auf seinem vom Vermieter angemieteten Stellplatz eine Ladeeinrichtung (auf seine Kosten) zu errichten?

Warum eiern die in Berlin nur immer so rum und handeln nicht, wie es ihre Wähler von ihnen erwarten?
SPD ist am Ende, die CDU nimmt keiner mehr ernst – was muss den noch passieren?
Neuwahlen wie in Italien … sind doch auch keine Lösung!?!

Die Bundesländer Bayern und Sachen haben deshalb 2016 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes zur Förderung der Elektromobilität im Bundesrat eingebracht. Der Entwurf liegt dem Bundestag zur Beschlussfassung vor, mit einer Abstimmung ist wohl bis zur neuen Zusammensetzung des Bundestages nicht zu rechnen.

§ 22 WEG wird wie folgt geändert

1. Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums oder für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert; dies gilt nicht, wenn das Interesse an der unveränderten Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder der Wohnanlage das Interesse an der Maßnahme überwiegt. Satz 3 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
| Deutscher Bundestag Drucksache 18/10256

Quelle: fibucom.com

Realist:

Jetzt muss nur noch die verdammte Politik aufwachen und für Lademöglichkeiten auch im privaten Bereich sorgen.

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