Die Bundesregierung wird aktiv in Sachen Elektroautos – nicht mit einer neuen Kaufprämie – sondern mit einer Änderung der Ladesäulenverordnung für Elektroautos. Bisher gibt es hier keinen einheitlichen Standard, dies soll sich aber zukünftig ändern. Authentifizierung und Bezahlung an den Ladesäulen soll deutschlandweit vereinheitlicht werden.
So sieht der aktuelle Entwurf des Wirtschaftsministeriums vor, dass E-Autofahrer jede Ladestation im öffentlichen Raum nutzen können. Auch ohne zuvor einen Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter abgeschlossen zu haben. Denkbar ist eine Bezahlung des Ladestroms über eine einheitliche App oder mobile Webseite. Aktuell wird damit gerechnet, dass die Ladesäulenverordnung II – wie sie genannt wird – diesen November dem Bundesrat vorgelegt werden kann und dann noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Man darf gespannt sein, wäre aber definitiv ein Schritt in die richtige Richtung.
Ladesäulenverordnung II – positive Auswirkung auf kommunen- und länderübergreifende Nutzung
Die Bundesregierung erhofft sich mit der Ladensäulenverordnung II positive Auswirkung auf kommunen- und länderübergreifende Nutzung. Aktueller Rechtsstand ist der, dass Betreiber von Ladesäulen nicht dazu verpflichtet werden können, ladewilligen Kunden, die mit leerem Akku an ihren Säulen stehen, ohne einen Vertrag Strom zu verkaufen.
„Insgesamt trägt der Entwurf zu einem stabileren Rechtsrahmen für die Akteure im Elektromobilitätsmarkt bei. Das ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Verbreitung von klimafreundlicher Mobilität in Deutschland.“ – Stefan Kapferer, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW
Erst im März diesen Jahres gab es die letzte Änderung bei der aktuell gültigen Ladesäulenverordnung I. Ausschlaggebend war die Schaffung von einheitlichen Standards für Ladeeinrichtungen und die technischen Vorgaben für öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen. So wurden beispielsweise die Mindestanforderungen für den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, verbindliche Normen für Steckdosen an den Ladesäulen und die Kupplungen zum Laden von Elektrofahrzeugen sowie die Anzeigepflichten der Betreiber öffentlicher Ladepunkte geregelt.
Quelle: heise.de