Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert künftig auch den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen, für Elektroautos betrieblicher oder kommunaler Flotten sowie für Dienstfahrzeuge. Dafür wurde nun die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“ veröffentlicht. Damit ergänzt das BMVI die Elektromobilitätsförderung um einen weiteren, wichtigen Baustein.
„Schätzungsweise 60 bis 85 Prozent aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Deswegen muss Ladeinfrastruktur überall dort entstehen, wo die Autos ohnehin über längere Zeit parken. Hinzu kommt: Etwa zwei Drittel aller Pkw-Neuzulassungen sind Dienstfahrzeuge. Mit der Förderung von Ladeinfrastruktur auf den Parkplätzen von Unternehmen und Kommunen stärken wir daher gleich zwei wichtige und stark nachgefragte Anwendungsfälle.“ – Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur
Gefördert werden der Erwerb und der Aufbau einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen auf Liegenschaften befinden, die zur gewerblichen und kommunalen Nutzung oder zum Parken von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind.
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Gefördert werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt. Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Das Gesamtfördervolumen beträgt rund 350 Millionen Euro.
Elektroautos leisten einen wichtigen Beitrag zur Senkung der CO2-Emissionen und damit zum Erreichen der Klimaschutzziele sowie zur Reduzierung lokaler Schadstoff- und Lärmemissionen. Daneben hat die Stärkung der Elektromobilität auch einen volkswirtschaftlichen Nutzen, indem sie neue Beschäftigungspotentiale und Innovationsmöglichkeiten bietet. So begründet das BMVI in der Einleitung der neuen Richtlinie die Einführung der neuen Förderung. Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Ziele der Bundesregierung sei eine systematisch angelegte, flächendeckende und nutzerorientierte Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. Dies gelte sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, heißt es weiter.
Das Ziel der neuen Förderung ist es, Unternehmen und Kommunen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen. Zudem soll Unternehmen und Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Beschäftigten beim Umstieg auf Elektroautos zu unterstützen, indem nicht öffentlich zugängliche Parkplätze am Arbeitsplatz mit Ladeinfrastruktur für Beschäftigte ausgestattet werden. Somit soll dieses Programm zu einem beschleunigten Markthochlauf der Elektromobilität und damit zu einer Reduktion der Schadstoffemissionen im Verkehrsbereich beitragen.
Details der Förderung
Gefördert werden der Erwerb und der Aufbau einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen, stationären Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss und Batteriespeicher) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten. Der Zuschuss ist vom Zuschussempfänger vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Mit dem Vorhaben darf erst nach Abschluss des Vertrages mit der KfW begonnen werden. Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der Zuschuss wird nach Abschluss des Vorhabens überwiesen und beträgt pro Standort bei Unternehmen maximal 45.000 Euro, bei Kommunen entfällt diese Begrenzung.
Bei der Ermittlung der Gesamtausgaben können neben der eigentlichen Hardware, also der Ladestation, auch weitere Ausgaben für folgende Leistungen berücksichtigt werden. Etwa ein Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen, welches schon ab nur drei Fahrzeugen meist unabdingbar ist, der elektrischer Anschluss (Netzanschluss) und Batteriespeichersysteme, die notwendigen Elektroinstallationsarbeiten (z.B. auch Erdarbeiten) sowie notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude, z.B. bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und notwendige Ertüchtigungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation. Kurzum: fast alles, was mit dem Aufbau von Ladeinfrastruktur einhergeht.
Die geförderte Ladeinfrastruktur muss ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend genutzt werden. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn eine geförderte Ladestation binnen sechs Jahren nach der Inbetriebnahme veräußert wird oder die in der Förderrichtlinie genannten Anforderungen an die Ladestation verletzt bzw. nicht eingehalten werden.
Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien beziehungsweise zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes gelten einige Anforderungen an die Steuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation. Zum Beispiel muss sie über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle angesteuert werden können, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zu können. Über die Ansteuerung muss die Leistung der Ladestation begrenzt oder nach entsprechenden Vorgaben zeitlich verschoben werden können.
Den Zuschuss gibt es nur mit Ökostrom
Eine Voraussetzung für die Förderung der Ladeinfrastruktur ist außerdem, dass der für das Laden der E-Autos verwendete Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann über einen entsprechenden Stromliefervertrag oder/und aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – Pressemitteilung vom 17.11.2021 / BMVI – Richtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen und Kommunen“