Der Bundestag hat am Donnerstag, 22. September, und Freitag, 23. September 2016, folgende Beschlüsse hinsichtlich der steuerlichen Förderung von Elektromobilität gefasst. Seit dem 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 galt eine fünfjährige Steuerbefreiung für alle reinen Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Steuerbefreiung wurde jetzt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert und auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet. Damit orientiert sich der Bundestag an der vorherigen steuerlichen Förderung, welche eben diesen Zeitraum für Fahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 bereits vorsah.
Weiterhin wurde eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers verabschiedet. Hierzu zählen nicht nur E-Fahrzeuge, sondern auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, welche schneller als 25 Stundenkilometer fahren können. Ebenso begünstigt der Bundestag die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer.
Die Steuerbefreiung des Ladestroms erfasst auch betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann – sogenannte Fahrtenbuchmethode. Verbundene Unternehmen werden bei der Steuerbefreiung des Ladestroms einbezogen. Definitiv eine Entwicklung, welche sich sehen lassen kann und die die Priorität von Elektromobilität für den Bundestag aufzeigt.
Quelle: Deutscher Bundestag – Bundestagsbeschlüsse am 22. und 23. September