Der Koalitionsvertrag setzt auf eine nachhaltige, alltagstaugliche und bezahlbare Mobilität. Er sieht unter anderem vor, die Innovationsprämie bis Ende 2022 fortzuführen. Dazu hat die Bundesregierung die derzeit geltende Förderrichtlinie für Elektrofahrzeuge angepasst. Sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Aus dem Koalitionsvertrag fĂĽr die 20. Legislaturperiode geht hervor: “Insbesondere aufgrund bestehender Auslieferungsschwierigkeiten der Hersteller bei bereits bestellten Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen werden wir die Innovationsprämie zur UnterstĂĽtzung der Anschaffung elektrischer Pkw unverändert nach der bisherigen Regelung bis zum 31. Dezember 2022 fortfĂĽhren.

Wir wollen die Förderung fĂĽr elektrische Fahrzeuge und Plug-in-Hybride degressiv und grundsätzlich so reformieren, dass sie ab 1. Januar 2023 nur fĂĽr Kfz ausgegeben wird, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben, der nur ĂĽber einen elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert wird.”
Mit der Innovationsprämie wird der staatliche Anteil am sogenannten Umweltbonus verdoppelt. Der Umweltbonus ist der gemeinsame Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gefördert werden soll. Die Bundesregierung will der Elektromobilität weiteren Schub verleihen und die Förderung stärker auf Klimaschutz ausrichten. „Bis zu der Neuaufstellung (…) verlängern wir die derzeitige Innovationsprämie bis Ende 2022“, so Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Die derzeit geltende Förderrichtlinie fĂĽr Elektrofahrzeuge wurde entsprechend angepasst und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Elektrofahrzeuge im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) sind elektrisch
betriebene Fahrzeuge, wobei zwischen drei Typen des Elektrofahrzeugs unterschieden wird: Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschlieĂźlich mit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle. Plug-in-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden. Brennstoffzellenfahrzeuge verfĂĽgen ĂĽber einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschlieĂźlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Weiterhin bis zu 9.000 Euro Förderung
Käuferinnen und Käufer von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erhalten im Jahr 2022 weiterhin bis zu 9.000 Euro Förderung; davon übernimmt der Bund 6.000 Euro. Plug-in-Hybride werden mit maximal 6.750 Euro bezuschusst, der staatliche Anteil liegt hier vorerst weiter bei 4.500 Euro. Ab 2023 soll dann das neue Förderdesign greifen. Förderfähig sind: reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride), Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittieren oder eine rein elektrische Mindestreichweite von 60 Kilometern aufweisen.
Von der Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge: Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, Gebrauchtwagen, die erstmals nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist. Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befinden. Im Übrigen: Auch ein Leasing wird gefördert. Die ist jedoch abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Antragsteller muss derjenige sein, auf den das Fahrzeug zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er Eigennutzer ist. Eine Ausnahme stellt das Mitarbeiterleasing bei gewerblichem Leasing dar.
Der Antrag auf Gewährung des Umweltbonus ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Den Antrag zur neuen Richtlinie und weitere Informationen zum Förderprogramm erhaltet ihr hier.