Nicht nur die Förderung von Elektroautos war durch die Streichung des Umweltbonus von den Folgen der Haushaltskrise betroffen, auch die Förderung von nicht-privaten E-Lastenfahrrädern wurde Anfang Dezember aufgrund einer Haushaltssperre ausgesetzt. Anders als bei der Förderung für Elektroautos wird diese aber nun wieder aufgenommen. “Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die Antrags- und Bewilligungspause aufgehoben, die zentral für alle BMWK-Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt worden ist”, schreibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
So wird nun unter anderem auch wieder die Hinzuziehung eines Energieberaters unter bestimmten Voraussetzungen gefördert – das dasselbe gilt eben auch wieder für elektrische Lastenräder. “Die Einreichung von Anträgen und deren Bewilligung ist wieder möglich. Anträge, die bis zum 4. Dezember 2023 eingegangen sind (Antragspause), haben Bestand, befinden sich in der Bearbeitung und müssen nicht neu gestellt werden”, führt das Bundesamt aus. Doch auch wer seit der Antragspause noch einen Antrag eingereicht hat, kann auf eine Bearbeitung hoffen. Allerdings bittet die Behörde hierfür noch um Geduld.
Bis zu 2500 Euro Förderung möglich
Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2500 Euro pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb. Antragsberechtigt sind laut Förderrichtlinien private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige), Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen), rechtsfähige Vereine und Verbände. “Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt“, heißt es weiter.
Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung. “Ein E-Lastenfahrrad wird durch Muskelkraft fortbewegt, verfügt über mindestens zwei Räder und eine fest installierte Vorrichtung zum Lastentransport und darf maximal eine Tretunterstützung von 25 Stundenkilometer aufweisen”, ist in den Förderrichtlinien definiert. Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen zudem serienmäßig und fabrikneu sein, jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 Kilo aufweisen sowie Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
Leasing- und Privaträder sind ausgeschlossen
Nicht förderfähig ist demnach die Anschaffung von Lastenpedelecs und E‑Lastenanhängern, die für den Personentransport konzipiert sind (wie beispielsweise Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen. Auch Leasing-Lastenfahrräder scheiden für die Förderung aus. Privatpersonen sind generell vom Förderprogramm ausgeschlossen. Doch zum Beispiel Münchner dürfen sich hier über städtische Fördergelder freuen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – E-Lastenfahrräder