Verband bemängelt irreführende Preiswerbung mit Umweltbonus

Verband bemängelt irreführende Preiswerbung mit Umweltbonus
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Michael Neißendorfer
Michael Neißendorfer
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Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb, hat vermehrt Beschwerden dazu erhalten, dass Autohäuser Elektroautos in Fahrzeugbörsen wie mobile.de oder autoscout24.de mit Preisen einstellen, bei denen bereits der Umweltbonus abgezogen ist. So wurden bspw. Fahrzeuge verschiedener Hersteller wie folgt beworben:

  • VW Up e-United zum Preis von 17.035 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 23.035 Euro)
  • Peugeot e-208 GT zum Preis von 27.490 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 33.490 Euro)
  • Kia e-Niro Spirit Navi Leder zum Preis von 36.480 Euro (an Stelle des Verkaufspreises von 42.480 Euro)

Bei dem Bonus handelt es sich um die staatliche Innovationsprämie gemäß der „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen“. Eine solche staatliche Prämie stehe nicht zur Disposition des Fahrzeughändlers, bemängelt die Wettbewerbszentrale. Auch werde durch diese nicht der Kaufpreis der geförderten Fahrzeuge reduziert. Der Autokäufer erhält vielmehr einen Anspruch in Höhe von 6000 Euro gegenüber dem Staat unter der Voraussetzung, dass der für das Fahrzeug bezahlte Preis um den auf den Fahrzeughersteller entfallenden Teil des „Umweltbonus“ (3000 Euro) gemindert und das Auto mindestens sechs Monate auf den Kunden zugelassen war. Und schließlich steht der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass noch Gelder in dem staatlichen Fördertopf vorhanden sind.

In den Fahrzeugbörsen wurde der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis, wenn überhaupt, erst auf der Detailseite der beworbenen Fahrzeuge genannt. Unabhängig davon, ob diese Information von allen Interessenten zur Kenntnis genommen wird, liege in der konkreten Gestaltung der Preiswerbung ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG) begründet. Außerdem verstoße eine solche Preisgestaltung gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs.1 Satz 1 Var. 2 PAngV) sowie gegen lauterkeitsrechtliche Preisangabenregelungen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG). Denn aufgrund des Einpreisens der staatlichen Innovationsprämie haben die Händler nicht den verpflichtend anzugebenden Gesamtpreis im Preisfeld auf den jeweiligen Plattformen angegeben. Und schließlich werde mit einer solchen Preisgestaltung das Ranking der Fahrzeuge in der Trefferliste manipuliert, die nach dem Preis sortiert werden kann. Denn es werden die preisgünstigsten Fahrzeuge zuerst angezeigt. Das bedeutet konkret: Automobilhändler, die die Preise korrekt (also ohne Abzug des Umweltbonus) angeben, erscheinen mit ihren Fahrzeugangeboten „unter ferner liefen“ und würden damit klar benachteiligt gegenüber ihren unfair agierenden Mitbewerbern.

Einige der Fahrzeughändler waren einsichtig und haben die Werbung geändert sowie strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen andere dagegen wurden nun Klagen vor den jeweils zuständigen Landgerichten erhoben. Aufgrund der klaren Rechtslage geht die Wettbewerbszentrale davon aus, dass die Gerichte solche preismanipulativen Angebote auf den Verkaufsplattformen verbieten und damit wieder faire Marktbedingungen im Preiswettbewerb des Automobilhandels erreicht werden.

Quelle: Wettbewerbszentrale – Pressemitteilung vom 20.05.2021

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Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer

Michael Neißendorfer ist E-Mobility-Journalist und hat stets das große Ganze im Blick: Darum schreibt er nicht nur über E-Autos, sondern auch andere Arten fossilfreier Mobilität sowie über Stromnetze, erneuerbare Energien und Nachhaltigkeit im Allgemeinen.

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