Vergangene Woche haben wir auf Elektroauto-News.net eine Vergleichsseite ins Leben gerufen, welche die THG-Quote für Wallboxen/ Ladestationen thematisiert. Beziehungsweise, um genauer zu sein den Strom, welcher durch diese verbraucht wird. Übers Wochenende nahm das Thema an Fahrt auf und hat die Bundesnetzagentur zu einer Klarstellung bewogen. Eine Klarstellung, welche für THG-Quotenvermarkter durchaus als Schnellschuss-Abschreckmaßnahme aussieht.
„Zu unserem Erstaunen wurde man offenkundig bei der zuständigen Behörde von der Flut der Anträge überrannt. Antragsteller mit Anspruch auf Eintragung werden unter Generalverdacht gestellt, anstatt dass man den Verwaltungsakt mit gegebenenfalls Einzelfallprüfung durchführt“, so Marc Schubert, Gründer und Geschäftsführer von Elektrovorteil.de*.
Kurz zum Verständnis, was sich hinter der THG-Prämie für Wallboxen verbirgt: Mit der THG-Quote für Wallboxen wird Strom bezuschusst, der der Elektromobilität zugeführt wird. Genau wie bei der Pauschale für Elektroautos werden die eingesparten Emissionen zertifiziert, an quotenverpflichtete Unternehmen vermarktet und in Form einer Prämie an unsere Nutzer*innen ausgezahlt. Damit werden Privatpersonen und Unternehmen gefördert, die sich aktiv für die Ladeinfrastruktur in Deutschland einsetzen.
Da der Antrag auf die THG-Quote für Ladeinfrastruktur insbesondere am vergangenen Woche immens war, hat die Bundesnetzagentur (BNA) verlauten lassen, dass Ladepunkte auf Parkflächen natürlicher Personen grundsätzlich nicht als öffentlich zugänglich gelten. Wie Elektrovorteil.de* in einer aktuellen Mitteilung ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Wallbox auf einem Privatgrundstück nie ein öffentlicher Ladepunkt im Rechtssinne sein kann. So können laut dem Unternehmen auch Privatpersonen einen Ladepunkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Insofern diese Dritten ermöglichen, von diesem Ladepunkt Strom (zu welchen Bedingungen auch immer) zu beziehen.
Diese räumte die BNA auch teilweise auf der eigenen Webseite ein und gab hierzu zu verstehen: „Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.“ Im Umkehrschluss würde dies aber wohl bedeuten, dass wenn ein Ladepunkt mit einer gewissen Regelmäßigkeit und ausreichender Dauer zum Laden für Dritte bereitsteht, das Kriterium der „Öffentlichkeit“ durchaus erfüllt sei.
Jedoch ist es eben zum aktuellen Zeitpunkt auch nicht möglich pauschale Aussagen zu treffen, wann dieses Kriterium erfüllt ist. Da hier seitens der Rechtsprechung noch keine Vorgaben gemacht wurden. Auch ist die abschließende Beurteilung, ob eine Ladestation „öffentlich zugänglich“ ist, stets eine Einzelfallbetrachtung, wie Elektrovorteil.de* ausführt. „Ein pauschaler Ausschluss aller privat betriebenen Ladepunkte jedoch ist nach unserer Auffassung diskriminierend und rechtswidrig. Ferner wird vorgetragen, dass als technische Mindestvoraussetzung eine standardisierte Datenschnittstelle erforderlich sei. Jedoch ist eine Datenschnittstelle ist nicht erforderlich, sofern der Ladepunkt bzw. die Wallbox vor dem 01.03.2022 in Betrieb genommen wurde (Vgl. § 3 Nr. 4 LSV)“, so das Unternehmen weiter.
Ein weiterer Knackpunkt sei die Differenzierung zwischen „öffentlich zugänglichen privaten Ladepunkten“ und „öffentlich zugänglichen unternehmerischen Ladepunkten“, welche nicht nachvollziehbar sei. Da an Beiden Plug-In-Hybriden geladen werden können. Bei unternehmerischen Ladepunkten sei es kein Thema, bei privaten Ladepunkten schon. Wieso?
Aus Sicht von Elektrovorteil.de* erscheint in diesem Lichte die jüngste Stellungnahme der Bundesnetzagentur rechtlich nicht haltbar, „sodass der Verdacht naheliegt, dass hier private Nutzer entmutigt werden sollen, ihre Ladepunkte nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, da die zuständigen Stellen mit der Erteilung der THG Zertifikate nach eigener Auskunft überfordert sind. (Vergleich WiWo Ausgabe 34, 19.08.2022).“
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Denn sie wissen nicht was sie tun… Wann hört dieser Förder- und Subventions Wahnsinn in Deutschland endlich auf. Der produziert vor allem überflüssige Behörden und lockt Betrüger.
Sehr gut geregelt, eigentlich sind alle zusätzlichen Ladepunkte gewünschten und werden gefördert, dann aber doch nicht. Kleiner Tip, einfach die Förderung in das Gesetz schreiben, die auch gemeint ist. Dann kommt auch keiner auf den Gedanken, dass für alle das gleiche gelten sollte.
Artikel wie dieser zeigt wie weit wir gekommen sind. Es ist unfassbar wie öffentlich versucht wird, die Menschen dazu zu bringen den Staat bzw Vorgaben zu um- und hintergehen.
Für jeden, mit Anstand denkenden Menschen sollte klar was eine öffentliche Ladesäule und was eine private Ladesäule ist.
Nun zu unterstellen, dass die Klarstellung herausgebracht wurde, da vor dem Aufwand zurückgeschreckt wird ist eine Frechheit.
Eine Abschlussfrage: Warum sollte es nicht möglich sein die Einzelfallbetrachtung in die andere Richtung zu nutzen? Und zwar in dem man alle privaten ausschließt, aber die Chance gibt, durch Einhaltung der Bestimmungen und Vorlage der Lademöglichkeit für die Öffentlichkeit eine Erlaubnis erteilt? So würde man, meiner Meinung nach,wohl einige Betrüger abschrecken.
Immer diese „Cleverle“, die Geld kassieren wollen ohne eine Gegenleistung- ätzend
In aller Regel bringen private Wallboxen null Komma null gesellschaftlichen Mehrwert, der förderwürdig wäre.
Ich fahre selbst ein Elektroauto und profitiere deshalb von der THG-Prämie. Es ist allerdings unverschämt, dass Geschäftemacher und Privatbesitzer von sowieso bereits teilweise subventionierten Wallboxen (wo häufig nur extrafette Plugin-Hybrid SUVS mit Steuervorteil und Umweltprämie laden) mit Hilfe des Steuerzahlers noch einmal unverschämt Kasse machen wollen. Und das vor einem Winter, wo viele Menschen nicht wissen, wie sie die Heizkosten zahlen sollen.