Der jahrelange Streit um den Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an deutschen Autobahnraststätten ist richterlich entschieden – mit Folgen für die gesamte Branche. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Anfang März klargestellt: Ladeinfrastruktur für Elektroautos und E-Lkw an bewirtschafteten Raststätten darf nicht mehr ohne Ausschreibung vergeben werden. Damit kippt das Gericht die bisherige Praxis der Autobahn GmbH des Bundes und sorgt für neue Wettbewerbsbedingungen entlang der wichtigsten Verkehrsachsen des Landes.
Konkret ging es um eine Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 2022. Damals hatte die Autobahn GmbH bestehende Konzessionsverträge mit den Raststättenbetreibern Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen erweitert. Diese sollten künftig nicht nur Tankstellen betreiben, sondern auch Schnellladesäulen für Elektroautos errichten – allerdings ohne ein Vergabeverfahren, wie es sonst in der Regel bei Aufträgen des Bundes üblich ist. Dagegen klagte der niederländische Schnellladeanbieter Fastned, zunächst gemeinsam mit Tesla.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab Fastned nun vollständig recht. Nach Auffassung der Richter stellt die Erweiterung der bestehenden Tankstellenkonzessionen um Schnellladeinfrastruktur eine „wesentliche Änderung“ der ursprünglichen Verträge dar. Damit greift das Vergaberecht: Eine solche Konzession muss europaweit ausgeschrieben werden. Besonders deutlich formulierte das Gericht einen zentralen Grundsatz: Das Recht, Tankstellen für Benzin- und Dieselautos zu betreiben, umfasst nicht automatisch auch das Recht, Schnellladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten.
Konkurrenz dürfte Geschäft beleben
Für den Markt der Ladeinfrastruktur ist das Urteil von großer Bedeutung. Bislang konnten die Betreiber der Raststätten weitgehend selbst bestimmen, welche Ladeanbieter an ihren Standorten aktiv werden dürfen. Dadurch entstand faktisch eine starke Marktkonzentration an besonders attraktiven Standorten – schließlich zählen Autobahnraststätten zu den wichtigsten Ladepunkten für den Fernverkehr.
Mit der neuen Rechtslage müssen diese Flächen künftig transparent ausgeschrieben werden. Wettbewerber können sich also direkt um den Betrieb von Schnellladesäulen bewerben. Branchenbeobachter erwarten deshalb mehr Konkurrenz zwischen großen Ladeanbietern wie Fastned, EnBW, Ionity oder Eon – und möglicherweise auch eine stärkere Präsenz internationaler Betreiber entlang deutscher Autobahnen.
Für Elektroauto-Fahrende könnte das Urteil langfristig ebenfalls positive Effekte haben. Offene Ausschreibungen erhöhen in der Regel den Wettbewerb um Preise, Ladeleistung und Servicequalität. Gleichzeitig könnten neue Betreiber innovative Ladeparks mit höherer Leistung und mehr Ladepunkten realisieren.
Ausbau-Blockade dürfte sich schnell lösen
Die juristische Auseinandersetzung hatte in den vergangenen Jahren spürbare Folgen für die Ladeinfrastruktur. Wegen des laufenden Verfahrens war der Ausbau an vielen Autobahnraststätten praktisch eingefroren, oft gibt es dort nur alte 50-kW-Charger, die teils nicht einmal mehr funktionieren. Während Schnellladeparks an Autohöfen oder in Gewerbegebieten stark wuchsen, stagnierte die Entwicklung an den eigentlichen Premiumstandorten entlang der Autobahnen. Und gerade dort, wo Fahrende von Verbrennerautos auf längeren Strecken Pause machen, offenbarte sich ein teils wirklich erbärmliches Bild der Elektromobilität. Das hatte mit der Realität insgesamt zwar nicht viel zu tun, schreckte aber manche sicherlich zusätzlich ab, den Wechsel auf ein E-Auto zu wagen.
Mit dem Urteil dürfte diese Phase nun enden. Die Autobahn GmbH kündigte bereits an, die erforderlichen Ausschreibungen vorzubereiten. Ziel ist es, den Ausbau an Raststätten möglichst schnell wieder anzustoßen. Strategisch markiert das Urteil einen Wendepunkt für den deutschen Schnelllademarkt. Es trennt erstmals klar zwischen dem klassischen Tankstellengeschäft und der Elektromobilität als eigenständigem Markt. Genau das hatten viele Ladeanbieter seit Jahren gefordert: Schnellladen ist kein Nebenprodukt des fossilen Tankens, sondern ein eigenes Infrastrukturgeschäft mit eigenen Marktmechanismen.
Quelle: OLG Düsseldorf – Pressemitteilung vom 6. März 2026, Electrive – Urteil des OLG Düsseldorf: Ladeinfrastruktur an Autobahn-Raststätten muss ausgeschrieben werden








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