Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig die Möglichkeit haben, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Batterien von E-Bikes oder E-Scootern an kommunalen Wertstoffhöfen zurückzugeben. Die Bundesregierung hat die dafür notwendigen Änderungen nun im nationalen Batterierecht zur Anpassung an die neue EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) beschlossen, so das Bundesumweltministerium (BMUV) in einer aktuellen Mitteilung.
Die Verordnung sieht einen EU-weit nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf diene in erster Linie der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-BattVO. Neben der Möglichkeit, zusätzlich zu sämtlichen Geräte-Altbatterien auch die ausgedienten Batterien von E-Bikes oder E-Scootern am kommunalen Wertstoffhof zurückzugeben, sollen bisher gut funktionierende Strukturen aus der Geräte-Altbatterieentsorgung ausgeweitet werden.
„Die neue EU-Batterieverordnung ist ein wichtiger Meilenstein für eine bessere Kreislaufwirtschaft in Europa. Für neue Batterien sollen nicht immer mehr neue Rohstoffe abgebaut werden müssen. Künftig sollen neue Batterien immer öfter aus vorhandenen Ressourcen aus Altbatterien entstehen“, sagt Bundesumweltministerin Steffi Lemke. Dafür schaffe das neue Gesetz in Deutschland wichtige Voraussetzungen: „Wir verbessern die Transparenz in der Kreislaufführung von Batterien und erweitern die Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher, ihre alten Batterien zu entsorgen. Zudem werden die Grundlagen für einen effektiven Vollzug der Regelungen aus der EU-Batterieverordnung sowie aus dem Gesetz gelegt.“
Das Anfang der Woche vom Bundeskabinett beschlossene neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ablösen. Das BattDG trifft Festlegungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen für die neuen Aufgaben aus der EU-Batterieverordnung, die 2024 in Kraft getreten ist. Die neuen Reglungen im BattDG betreffen die Themenbereiche „Bewirtschaftung von Altbatterien“, „Konformität von Batterien“, „Sorgfaltspflichten in der Lieferkette“ und „Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe“.
Das Gesetz trifft wichtige Klarstellungen und ergänzende Regelungen, damit insbesondere auch im Hinblick auf die Abfallphase die Ziele einer getrennten Sammlung und hochwertigen Verwertung erreicht und hierfür die produktverantwortlichen Hersteller für alle Batterien in die Pflicht genommen werden können.
Bisher gut funktionierende Strukturen aus dem bisherigen BattG, beispielsweise im Bereich der Geräte-Altbatterieentsorgung, werden in das neue Gesetz übernommen und auf die Sammlung von Altbatterien für leichte Verkehrsmittel übertragen, wie E-Bikes und E-Scooter. In Deutschland gilt bislang eine Sammelquote für Altbatterien aus Elektrogeräten von 50 Prozent. Diese Quote liegt höher als die aktuellen Vorgaben aus der EU-Batterieverordnung. Daher behält das BattDG die höhere deutsche Sammelquote bis Ende 2026 bei und schließt nahtlos an die Vorgaben aus der EU-BattVO an.
Durch den vermehrten Einsatz von lithiumhaltigen Batterien in allen Batteriekategorien nehmen die damit verbundenen Risiken weiter zu. Lithium-Ionen-Batterien haben eine hohe Energiedichte. Durch Beschädigung können sich diese Batterien leicht selbst entzünden. Um dieser akuten Problematik entgegenzuwirken, soll – zusätzlich zu den europarechtlichen Regelungen zur Entnehmbarkeit von Batterien aus Elektrogeräten – die Rückgabe von gesammelten Altbatterien an die Hersteller vereinfacht werden. Hersteller können hierfür eigene Organisationen für Herstellerverantwortung einrichten und betreiben, oder sie können sich an einer bestehenden Organisation beteiligen.
Die Organisationen für Herstellerverantwortung bedürfen bereits europarechtlich einer Zulassung und müssen eine Sicherheitsleistung für den Ausfall der Organisation stellen. Es werden die Einzelheiten für die Zulassung und die Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung geregelt. Auch die Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleibt aufgrund der in der Vergangenheit gemachten positiven Erfahrungen erhalten. Nicht zuletzt müssen alle Batterien sowie alle Elektrogeräte mit noch so kleinen Batterien auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern richtig entsorgt werden. Verstöße gegen die BattVO und das BattDG werden geahndet, regelwidriges Verhalten werde sanktioniert.
Betrachtung von Batterien in ihrem gesamten Lebenszyklus
Mit der neuen EU-Batterieverordnung werden erstmals Batterien in ihrem gesamten Lebenszyklus betrachtet, indem Produktions- und Abfallphase zusammengedacht werden. Hierfür werden unter anderem Regelungen mit Blick auf Stoffbeschränkungen, das Design, die Kennzeichnung, die Konformität und die Sorgfaltspflichten für Batterien sowie die Sammlung und Behandlung von Altbatterien festgelegt. Die Verordnung ist seit dem 18. Februar 2024 im gesamten EU-Binnenmarkt in Kraft. Sie enthält Übergangs- und gesonderte Geltungsfristen sowie Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Daneben sind Verfahrensregelungen zu etablieren sowie die national zuständigen Behörden für die unterschiedlichen Themenbereiche zu bestimmen. Mit dem nun im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 soll das nationale Recht an die neuen europäischen Vorgaben angepasst werden.
Im nächsten Schritt wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befassen. Im Anschluss muss das neue Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat wird anschließend erneut beteiligt. Das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz soll am 18. August 2025 in Kraft treten.
Quelle: BMUV – Pressemitteilung vom 06.11.2024