Heute Vormittag noch angekündigt gibt es nun die Gewissheit, die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, welcher ein milliardenschweres Steuerpaket zur Förderung der Elektromobilität auf den Weg bringt. Die Bundesregierung weitet die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität aus.
Regelungen verlängert/beschlossen für Lieferfahrzeuge, Dienstwagen sowie Ladestationen in Unternehmen
Folgende Regelungen sind von der Bundesregierung vorgesehen, um alternative Antriebe nach vorne zu bringen. Wie angekündigt wird es für rein elektrische Lieferfahrzeuge die Möglichkeit geben eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung durchzuführen – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
Seit Anfang 2019 gibt es für Arbeitnehmer, die ihr E-Auto als Firmenwagen privat nutzen, eine Sonderregelung. Statt monatlich ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil zu versteuern, gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge ein halbierter Satz von 0,5 Prozent. Diese Regelung aber läuft Ende 2021 aus. Die sogenannte Dienstwagenregelung wurde nun bis Ende 2030 verlängert.
Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.
Diensträder, Bus und Bahn gewinnen ebenfalls an Attraktivität
Die kostenfreie Überlassung eines Dienstfahrrades auch für private Zwecke ist für den Beschäftigten seit 2019 steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.
Interessanter ist die Tatsache, dass öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen attraktiver werden. Hierzu plante Scholz steuerliche Verbesserungen beim Job-Ticket. Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Durch die neue Möglichkeit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von Job-Tickets zu erhöhen.
Durchaus ein guter Ansatz, denn ein wesentlicher Bestandteil eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts im ÖPNV ist die Elektromobilität. Hierzu können wir unseren Artikel “Klimaschutz für Städte – so kann es funktionieren” empfehlen.
Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung.
Quelle: Bundesregierung.de – Pressemitteilung vom 31. Juli 2019