Schon bald haben Elektroauto-Fahrer Anspruch auf eine private Ladesäule in einer Gemeinschaftstiefgarage und sonstigen Wohnungseigentümer-Stellplätzen. Ein wenig Geduld ist allerdings noch notwendig. Der Bundestag will das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließen, „bei einer Verkündigung im Juli würde das Gesetz dann am 1. September 2020 in Kraft treten“, sagte eine Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion auf Anfrage von golem.de. Erst dann können Wohnungseigentümer und Mieter bauliche Veränderungen verlangen, um ihr Elektroauto auf dem privaten Stellplatz laden zu können.
Mit dem bereits im Kabinett beschlossenen Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) verfolgt die Bundesregierung ihre Linie, Elektromobilität als zentrale Säule der Klimawende zu etablieren, konsequent weiter. „Die Einbau- bzw. Nachrüstpflicht von Schutzrohren für Elektrokabel, die Privilegierung des Einbaus von Ladestationen nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEModG) und der neu eingeführte Umweltbonus für Elektroautos — all diese neuen Regelungen ebnen den Weg dafür, dass E-Autos künftig unkompliziert über Nacht geladen werden können. Das sind prinzipiell Schritte in die richtige Richtung“, sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland). Wichtig sei jedoch, „dass diese Maßnahmen Hand in Hand gehen mit den notwendigen städteplanerischen Überlegungen.“
Voraussetzung dafür, dass Verbraucher auf Elektroautos umsteigen, ist nicht nur, dass genügend Ladestationen zur Verfügung stehen. Vielmehr müsse auch gesichert sein, dass bei ihnen ausreichend Strom ankommt — selbst wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig ihre Autos laden möchten. Die heutigen Netze seien darauf nicht überall ausgelegt. Ladeengpässe drohen etwa, wenn Ortsnetztrafos zu klein und Erdkabel zu dünn sind. Hier bestehe „dringend Handlungsbedarf. Das Versorgungsnetz darf nicht hinter der Ladeinfrastruktur hinterherhinken“, warnt Kaßler. „Kommunen und Versorger müssen gemeinsam dafür sorgen, dass bei der Erschließung von Neubaugebieten alle Leitungen ausreichend dimensioniert sind und dass bei allen Erneuerungen im Netz E-Mobilität eingeplant wird.“ Die Installation und Bereitstellung von Leitungen und entsprechender elektrischer Leistung — zumindest bis zur Grundstücksgrenze — ist eine Aufgabe der (kommunalen) Daseinsvorsorge und zugleich ein Erfolgsgarant für eine gelingende Energiewende und die stärkere Ausbreitung der Elektromobilität.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sieht vor, dass bei Neubau oder bei größerer Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder auf einer angrenzenden Fläche künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz entsprechend ausgerüstet und zudem mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend. Generell sind Ausnahmen unter anderem für Bestandsgebäude vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Ziel des Gesetzes ist, die Möglichkeiten für das Laden von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen zu verbessern.
Quelle: Golem — WEG-Reform: Anspruch auf private Ladesäule für September erwartet // Verband der Immobilienverwalter Deutschland e.V. (VDIV) – Pressemitteilung vom 05.03.2020