Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stellt bis Ende 2025 insgesamt 500 Millionen Euro für den weiteren Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Deutschland zur Verfügung. Das Ziel ist es, mit Hilfe der Förderung insgesamt mindestens 50.000 Ladepunkte (davon mindestens 20.000 Schnellladepunkte) zu errichten. Nun wurde der erste Förderaufruf der neu aufgelegten Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ veröffentlicht: Ab 31.08.2021 können Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen Förderanträge stellen.
„Laden muss das neue Tanken werden: Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihr E-Auto immer und überall laden können – am Supermarkt, am Straßenrand, am Restaurant oder Sportplatz. Nur so schaffen wir bei der Elektromobilität den Durchbruch in Deutschland“, sagt Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. Aktuell gehe schon mehr als jeder vierte öffentliche Ladepunkt auf eine Förderung des Bundes zurück. Mit 500 Millionen Euro und dem neuen Förderprogramm will das BMVI jetzt noch eine Stufe draufsetzen. Mit zunächst 190 Millionen Euro soll der Aufbau von rund 18.000 weiteren öffentlichen Ladepunkten unterstützt werden. Dabei knüpft das BMVI an das erfolgreiche Vorläuferprogramm an, mit dem bereits fast 30.000 neue Ladepunkte aufgebaut werden. Weitere Förderaufrufe sollen noch in diesem Jahr folgen.
„Dieses Förderprogramm adressiert alle relevanten Szenarien bezüglich öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur: Das Zwischendurchladen, beispielsweise auf Kundenparkplätzen oder am Straßenrand, sowie das Schnellladen an Achsen oder Schnellladeparks innerorts. Ein besonderer Fokus liegt deshalb auf der Förderung von Schnellladepunkten. So werden wir den weiterhin hohen Zulassungszahlen bei E-Fahrzeugen jetzt und Zukunft gerecht.“ – Johannes Pallasch, Sprecher des Leitungsteams der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur (NOW GmbH)
Im ersten Förderaufruf werden gefördert:
- rund 9000 öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer maximalen Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt (Normalladepunkte),
- rund 9000 öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt, an denen ausschließlich das Laden mit Gleichstrom (DC) möglich ist (DC-Schnellladepunkte), sowie
- der zu einem geförderten Ladepunkt gehörende Netzanschluss bzw. die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher.
Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Alle geförderten Ladesäulen müssen öffentlich zugänglich sein und mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Anträge im ersten Förderaufruf können vom 31.8.2021 bis zum 18.01.2022 gestellt werden.
In der ersten Auflage der Bundesförderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge standen von 2017 bis 2020 300 Millionen Euro zur Verfügung. Es wurden rund 30.0000 öffentliche Ladepunkte bewilligt. Knapp 13.000 davon sind bereits aufgebaut, darunter gut 2000 Schnellladepunkte. Parallel zur neuen Förderrichtlinie unterstützt das BMVI den Aufbau der Ladeinfrastruktur u.a. mit den Förderprogrammen zur Ladeinfrastruktur vor Ort und für den Kauf und Installation von privaten Wallboxen. In Kürze startet außerdem das Ausschreibungsverfahren für das Deutschlandnetz mit 1000 Schnellladestandorten quer über die ganze Republik.
Anforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur
Das BMVI weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Mess- und Eichrechts eingehalten werden müssen. Die Stellplätze für Elektroautos an geförderter Ladeinfrastruktur sind mittels einer Beschilderung sowie durch eine Bodenmarkierung zu kennzeichnen.
Die jeweils geltenden maximalen Förderquoten und -beträge können nur gewährt werden, wenn die öffentliche Zugänglichkeit nach der LSV rund um die Uhr uneingeschränkt (24/7) sichergestellt ist. Sie reduziert sich um die Hälfte, wenn die öffentliche Zugänglichkeit mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden (12/6) sichergestellt wird. Sofern diese Mindestvorgaben unterschritten werden, ist eine Förderung der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur nicht möglich.
Um für Benutzer von Ladepunkten Preistransparenz zu gewährleisten, muss der Preis für das Ad-hoc-Laden an der Ladeeinrichtung oder in unmittelbarer Nähe angegeben werden. Setzt sich der Preis aus mehreren Bestandteilen zusammen (z. B. Startgebühr, Arbeitspreis etc.), sind diese separat auszuweisen. Die Auffindbarkeit und der dynamische Belegungsstatus geförderter Ladepunkte muss auf gängigen Plattformen online einsehbar sein. Die Ladeinfrastruktur muss auch vertragsbasiertes Laden ermöglichen. Zusätzlich zu den bereits in der Förderrichtlinie vorgegebenen Anforderungen ist hierbei mindestens der Zugang über sichere und zertifizierte Smartcards (RFID-Karten) und Lesegeräte sowie sichere Smartphone-Apps zu ermöglichen. Es ist mittels Roaming für alle Kunden sicherzustellen, dass Vertragskunden sowohl von regional agierenden als auch von überregional agierenden Anbietern von Fahrstrom und zusätzlichen Servicedienstleistungen (Electromobility Provider – EMP) den jeweiligen Standort auffinden, den dynamischen Belegungsstatus einsehen, Ladevorgänge starten und bezahlen können.
Anforderungen an die Steuerbarkeit der Ladeinfrastruktur
Die Ladeeinrichtung muss zudem über eine sichere, digitale und bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und über gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle angesteuert werden können, um mit anderen Komponenten innerhalb des Energiesystems kommunizieren zu können. Die Ladeeinrichtung muss auch eine sichere Software-Update-Fähigkeit aufweisen und ggf. hinreichend Platz oder Steckplätze für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten vorsehen, so dass zukünftig technisch eine kostengünstige Nachrüstung und eine sichere Anbindbarkeit z.B. an ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden kann und neue Funktionen (bspw. für Flexibilitätsmechanismen, sichere Authentifizierung, Zahlung, Verarbeitung von Tarif- und Steuersignalen) umgesetzt werden können. Empfohlen wird auch die Vorbereitung der Ladeinfrastruktur für die spätere Unterstützung der Umsetzung von ISO/IEC 15118.
Verwendung von Ökostrom
Voraussetzung für die Zuwendung für die Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden oder aus Eigenerzeugung vor Ort (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.
Weitere Informationen finden Interessenten auf der Webseite der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur und bei der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen.
Quelle: BMVI – Pressemitteilung vom 17.08.2021