Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat nun wie erst vor Kurzem angekündigt die „Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)“ veröffentlicht.
Konkret umfasst die Förderrichtlinie als Teil der Umsetzung des Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge drei Elemente:
- Förderung der Anschaffung von neuen klimafreundlichen Nutzfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 in Höhe von 80 Prozent der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug,
- Förderung der für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben,
- Förderung der Erstellung von Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung bzw. Erweiterung entsprechender Infrastruktur in Höhe von 50 Prozent der zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.
Die Förderrichtlinie dient der Umsetzung des im Herbst 2019 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030. Konkret nimmt sie Bezug auf das Handlungsfeld Nutzfahrzeuge mit den Maßnahmenbündeln „CO2-arme LKW auf die Straße bringen“ sowie „Tank- und Lade- und Oberleitungsinfrastruktur ausbauen“. Im Klimaschutzprogramm ist das Ziel formuliert, dass bis 2030 etwa ein Drittel der Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr elektrisch oder auf Basis strombasierter Kraftstoffe sein soll.
Laut der im Mai 2021 vorgenommenen Änderung des Klimaschutzgesetzes ist für das Jahr 2030 eine Reduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehr um 48 Prozent gegenüber 1990 erforderlich. Bis zum Jahr 2045 ist sektorübergreifend Treibausgasneutralität vorgesehen. Die Bundesregierung will unter Berücksichtigung der im Klimaschutzprogramm 2030 genannten Technologien – Batterie, Wasserstoff-Brennstoffzelle sowie Oberleitung – Konzepte für den Ausbau einer bedarfsgerechten Tank- und Ladeinfrastruktur erarbeiten.
Die neue Richtlinie soll nun durch die Förderung von Nutzfahrzeugen mit klimaschonenden Antrieben zur schnelleren Verbreitung alternativer emissionsarmer Nutzfahrzeuge und damit zur Senkung der Treibhausgasemissionen in diesem Segment und zur Erreichung des o.g. spezifischen Ziels im Straßengüterverkehr beitragen. Gleichzeitig werden damit die Ziele des Sofortprogramms Saubere Luft zur Verbesserung der Luftqualität in Städten sowie des Lärmschutzes unterstützt.
Der Einsatz von alternativen Antrieben und Kraftstoffen im straßengebundenen Güterverkehr gilt als eine bedeutende Maßnahme zur CO2- sowie zur Schadstoffreduzierung des Verkehrssektors. Insbesondere der Einsatz von batterieelektrischen- und Wasserstoff-Brennstoffzellen-Fahrzeugen sowie Hybrid-Oberleitungs-Lkw leiste einen deutlichen Beitrag zur Dekarbonisierung im Nutzfahrzeugsegment. Fahrzeuge mit den genannten Antriebsoptionen sind heute gegenüber konventionellen Fahrzeugen oft noch deutlich teurer in der Anschaffung. Aus diesem Grund zielt die vorliegende Richtlinie darauf ab, Mehrausgaben bei der Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben zu reduzieren und als Ergebnis einen Beitrag zur Marktaktivierung bzw. zum Markthochlauf für Nutzfahrzeuge mit den genannten Antriebsoptionen zu leisten.
Auch die Lade- und Tankinfrastruktur wird umfassend bezuschusst
Besonders attraktiv ist das Förderprogramm dadurch, dass nicht nur die Fahrzeuge selbst, sondern auch der Aufbau der für ihren Betrieb erforderlichen Lade- und Tankinfrastruktur umfassend bezuschusst wird. Konkret Förderfähig sind Investitionen in mobile und stationäre Normal- und Schnellladeinfrastruktur. Und zwar nicht nur die Ladepunkte selbst, sondern auch eventuell notwendige Transformer, Übergabestationen, plus die Einrichtung oder Erweiterung des Netzanschlusses sowie Pufferspeicher, deren Kosten bei einer umfassenden Lösung sehr schnell in einen sechsstelligen Bereich und weit darüber hinaus rutschen können.
Die geförderte Tank- und Ladeinfrastruktur kann zudem interessierten Nutzern öffentlich zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss eine Nutzung zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet werden. Die laufenden Kosten für den Betrieb der Tank- und Ladeinfrastruktur sind nicht förderfähig. Einnahmen, die sich aus der Nutzung der geförderten Tank- und Ladeinfrastruktur durch Dritte ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. Die geförderte Tank- und Ladeinfrastruktur muss dem Stand der Technik, dem Mess- und Eichrecht und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Als Bestandteil der Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Brennstoffzellen-Lkw sind Investitionen in Containerlösungen, mobile Tankstellen (auf Trailern) und fest installierte Wasserstoff-Tankstellen förderfähig. Dazu können je nach Konfiguration gehören: Speicher (Drucktank oder Flüssigwasserstoffspeicher), Verdichter, Kühleinheit, Zapfsäule und Trailer. Um wasserstoffführende Teile wie Speicher und Verdichter vor mechanischer Beschädigung (bspw. durch Durchgangsverkehr) zu schützen, sind auch Maßnahmen wie Poller und Schutzwände förderfähig.
Bis zu 15 Millionen Euro pro Antragsberechtigtem
Antragsberechtigt sind Unternehmen des privaten Rechts, kommunale Unternehmen und Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine. Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt. Bemessungsgrundlage sind die jeweiligen Investitionsmehrausgaben. Unter Investitionsmehrausgaben im Sinne der Richtlinie sind die Ausgaben zu verstehen, die erforderlich sind, um anstelle eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem Antrieb der Schadstoffklasse Euro 6/Euro VI bzw. der jeweils geltenden höchsten Schadstoffklasse, ein vergleichbares Nutzfahrzeug mit einem elektrifizierten Antrieb zu erwerben. Der maximal auszahlbare Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt nach dieser Richtlinie 15 Millionen Euro.
Die Anträge stehen in einem Wettbewerb zueinander. In den Förderaufrufen werden Kriterien definiert, nach denen die eingehenden Anträge priorisiert werden. Kriterien können zum Beispiel die CO2-Minderung oder Jahresfahrleistung der zu beschaffenden Fahrzeuge sein. Deshalb werden nicht alle Anträge notwendigerweise berücksichtigt, so das BMVI.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – Richtlinie über die Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur